Satzung der Freien Wähler Bayerbach

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Bayerbach“.
  • Sitz ist Bayerbach, Gerichtsstand ist Landshut.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  • Die Freien Wähler Bayerbach ( im folgenden kurz FWB genannt ) sind die Interessengemeinschaft parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Wohle der Gemeinde Bayerbach kommunalpolitisch in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigt.
  • Die FWB beteiligt sich an allen Kommunalwahlen.
  • Die FWB verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können alle Bürger der Gemeinde Bayerbach werden, wenn Sie die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
  • Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig.
  • Die Mitgliedschaft bei den FWB wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  • Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden.
  • Der Ausschluß kann aus wichtigen Gründen, besonderes bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten, von der Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

§ 4 Beitrag

(1)   Die Höhe des Jahresbeitrages ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
(2)  Der Jahresbeitrag ist am Jahresbeginn in einer Summe fällig und wird im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

§ 5 Organe

Organe der FWB sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft

§ 6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen.
  • Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, nimmt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entlastet den Vorstand für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
  • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlußfähig.
  • Auf Beschluß der Vorstandschaft kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muß stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.
  • Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  • Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Kassenprüfung.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften, Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, Jahresrechnung und Bericht des Prüfungsausschusses sind aufzubewahren.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 7 Vorstandschaft

  • Der Vorstand besteht aus höchstens neun Mitgliedern und ist für drei Jahre tätig.
  • Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • Vorsitzender
  • Zwei stellvertretende Vorsitzende
  • Schriftführer
  • Schatzmeister
  • Vier Beisitzer
  • Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  • Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Arbeitskreise bilden. Vorsitzender eines jeden Arbeitskreises muss ein Mitglied des Vereins sein.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
  • Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung (Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender).
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 8 Aufgaben der Vorstandschaft

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten die FWB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Der Vorstand vertritt die FWB in Versammlungen, in der Öffentlichkeit, gegenüber Dritten und der Presse. Er leitet die Sitzung der Organe.
  • Der stellvertretende Vorsitzende nimmt im Innenverhältnis die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, wenn dieser verhindert ist.

§ 9 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung

  • Die Auflösung der FWB kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Bayerbach, die es unmittelbar und ausschließlich für einen sozialen Zweck zu verwenden hat.

§ 11 Schlußbestimmungen

Die Satzung wurde in der Mitgliedersammlung vom 05.07.2007 beschlossen und tritt am 05.07.2007 in Kraft.

 

Stand 2007